Proverbia Iuris

In camera

In camera bezeichnet Verfahren, die „in der Kammer“ also im Geheimen stattfinden.

So hat etwa das deutsche Verwaltungsprozessrecht in Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit der Prozessrechtsrefom im Jahr 2001 ein In-camera-Verfahren im Verwaltungsprozess eingeführt, das als Zwischenverfahren durchgeführt wird, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit entscheidungserheblicher Informationen im Streit steht. Dieses In-camera-Verfahren wird vor einem besonderen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts (§§ 99 Abs. 2, 189 VwGO; ebenso § 86 FGO im Finanzgerichtsverfahren) durchgeführt, der zunächst die strittigen Unterlangen sichtet und sodann entscheidet, ob die Geheimhaltung dieser Informationen durch die Behörde zu Recht erfolgt oder ob die Unterlagen offen – und für den Prozessgegner einsehbar – in den Prozess eingeführt werden müssen. Dieses In-camera-Verfahren selbst unterliegt dabei den Bestimmungen des Geheimschutzes, auch die Entscheidungsgründe des Gerichts dürfen die Art oder den Inhalt der als geheim klassifizierten Informationen nicht erkennen lassen.

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