Impossibilium nulla est obligatio – Unmögliches kann keine Verpflichtung sein – beschreibt den Grundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann, dass also niemand verpflichtet werden kann, eine Leistung.zu erbringen die objektiv – für jedermann – unmöglich ist.
Entsprechend dem Grundsatz impossibilium nulla est obligatio galten schon im römischen Recht Rechtsgeschäfte, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet waren, als von Anfang an nichtig. Dies änderte sich in Deutschland mit der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform. Seitdem ist ein solches auf eine unmögliche Leistung gerichtetes Rechtsgeschäft nicht mehr nicht, gemäß § 275 BGB entfällt lediglich der Anspruch auf die unmögliche Leistung, während etwaige Schadensersatzansprüche oder sonstige Ersatzansprüche (etwa auf das stellvertretene Commodum) bestehen bleiben.
Intervise:
Stellvertretendes Commmodum