Proverbia Iuris

Falsus procurator

Falsus procurator – der falsche Vertreter – beschreibt den Vertreter ohne Vertretungsmacht, also jemanden, der im Rechtsverkehr als Vertreter eines Anderen auftritt, obwohl er keine Vertretungsmacht (Vollmacht) hierzu hat.

Die Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht regeln sich nach den §§ 177 ff. BGB:

  • Ein einseitiges Rechtsgeschäft des falsus procurator ist unwirksam, § 180 BGB, es sei denn, dass derjenige, demgegenüber die Handlung vorzunehmen ist, den Mangel der Vollmacht nicht beanstandet.
  • Im übrigen ist ein zwischen dem volllmachtlos Vertretenem und dem Vertragspartner geschlossener Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam, § 177 BGB, bis entweder
    • der Vertretene die Vertretung genehmigt, die Genehmigung verweigert oder trotz Aufforderung hierzu die Genehmigung nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt;
    • oder der Vertragspartner den Vertragsschluss noch vor der Genehmigung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Vertretenen widerruft, § 178 BGB.
  • Genehmigt der Vertretene den Vertrag, so wird dieser rückwirkend wirksam, §§ 182, 184 Abs. 1 BGB.
  • Verweigert der Vertretene die Genehmigung des Vertrages (oder erteilt er die Genehmigung nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen), so
    • wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam und
    • ist der falsus procurator dem anderen Vertragspartner nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, § 179 BGB.

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