Proverbia Iuris

Ex tunc

Ex tunc – von damals an – kennzeichnet eine Rückwirkung. Wirkt eine Rechtshandlung ex tunc, so ändert sie die Rechtslage auch für die Vergangenheit.

Wird beispielsweise ein Vertrag wegen Irrtums wirksam angefochten, so wird diese Anfechtung rückwirkend, so dass der angefochtene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 124 Abs. 1 BGB) – zumindest soweit es sich nicht um einen Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag handelt: hier gilt die Anfechtung in der Regel ausnahmsweise nur ex nunc.

Die Wirkung ex tunc ist auch der Regelfall beim Inkrafttreten neuer Gesetze. Auch diese gestalten Rechtsverhältnisse regelmäßig nicht rückwirkend sondern nur die Zukunft. Zumindest eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich nur in eng begrenzten Fallgruppen möglich.

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Ex nunc

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