Ex officio – von Amts wegen – beschreibt, dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung von sich aus , also auch ohne einen Antrag (oder einer anderen verfahrenseinleitenden Maßnahme) eines Betroffenen vornehmen muss.
Im deutschen Rechtswesen gilt grundsätzlich der Antragsgrundsatz (Parteimaxime). Behörden und Gerichte werden hiernach nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Allerdings sieht das Gesetz vielfach auch ein Eingreifen ex officio vor, etwa überall dort, wo das Gesetz einen Betroffenen als besonders schutzwürdig ansieht (etwa im Sozialrecht) oder wo die Amtsermittlungen zumindest auch im öffentlichen Interesse liegen.
Die Offizialmaxime umfasst dabei teilweise die Einleitung und Durchführung des Verfahrens insgesamt, teilweise aber auch nur die Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder bestimmter notwendiger Ermittlungen. Die Offizialmaxime gilt insbesondere im Strafprozess, im Verwaltungsstreitverfahren und in weiten Bereichen auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, während insbesondere im Zivilprozess die Parteimaxime gilt.