Proverbia Iuris

Do ut des

Do ut des – Ich gebe, damit du gibst – ist nicht nur ein Grundsatz des sozialen Verhaltens sondern auch eine Rechtsformel, welche die Annahme eines synallagmatischen – also eines auf gegenseitigem Nehmen und Geben beruhenden – Leistungsverhältnisses bezeichnet.

Der Begriff des „do ut des“ bezeichnete in der römischen Antike ursprünglich das Verhältnis der Römer zu ihren Göttern: Die Römer opferten ihren Göttern und huldigten ihnen, weil sie eine Gegengabe der Götter erwarteten. Im römischen Recht kennzeichnete „do ut des“ in der Folge das vertragliche Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung.

Heute findet sich dieser Grundsatz des „do ut des“ in der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB: Bei einem gegenseitigen Vertrag erbringt jeder Vertragspartner seine Leistung, damit er die Gegenleistung erhält. Demgemäß kann jeder Vertragspartner, solange keine Vorleistungspflicht einer Vertragsseite besteht, seine Leistung zurückhalten, bis auch der andere leistet. Prozessual findet diese Einrede des nicht erfüllten Vertrages ihre Entsprechung in § 322 BGB: Erhebt der Vertragspartner (berechtigterweise) die Einrede des § 320 BGB, so kann eine Verurteilung zur Leistung nur „Zug um Zug“ gegen Bewirkung der Gegenleistung erfolgen.

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