Dies interpellat pro homine – „Der Tag mahnt für den Menschen“ – bezeichnet eine Regel beim Schuldnerverzug:
Grundsätzlich gerät ein Schuldner, der bei Fälligkeit der Forderung nicht leistet, durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Eine solche Mahnung ist jedoch u.a. dann entbehrlich, wenn die Fälligkeit – also den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung zu erbringen ist – nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder sich nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Als Leistungszeit muss dabei unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein[1] oder aber – seit der Schuldrechtsreform 2002 – berechenbar sein. Ausreichend ist hierfür beispielsweise: