Proverbia Iuris

Dies interpellat pro homine

Dies interpellat pro homine – „Der Tag mahnt für den Menschen“ – bezeichnet eine Regel beim Schuldnerverzug:

Grundsätzlich gerät ein Schuldner, der bei Fälligkeit der Forderung nicht leistet, durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Eine solche Mahnung ist jedoch u.a. dann entbehrlich, wenn die Fälligkeit – also den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung zu erbringen ist – nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder sich nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Als Leistungszeit muss dabei unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein[1] oder aber – seit der Schuldrechtsreform 2002 – berechenbar sein. Ausreichend ist hierfür beispielsweise:

  • „am 15. August 2012“
  • „im August“: am 31. August[2]
  • „Mitte des Monats“: am 15. des Monats[3]
  • „8. Kalenderwoche“[4]
  • „1. Dekade des Monats“: am 10. des Monats[5]
  • „binnen 20 Tagen ab Beurkundung“[6]
  1. RG 103, 34[]
  2. BGH NJW-RR 1999, 593, 595[]
  3. BAG WM 82, 246[]
  4. BGH WM 96, 1598[]
  5. BGH NJW 2002, 1274″[]
  6. BGH NJW 2001, 365[]

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