Proverbia Iuris

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Die Verlobung.

Die Verlobung ist heute geregelt in den §§ 1297 – 1302 BGB. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. Und auch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. Gleichwohl kann die Auflösung einer Verlobung Ersatzpflichten – insbesondere Rückgabepflichten – auslösen, vgl. §§ 1298 ff. BGB.

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