Delegatus non potest delegare – Ein Delegierter kann nicht delegieren – bezeichnet die Regel, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich keine Untervollmacht erteilen darf, es sei denn, dass die Vollmacht ausdrücklich auch das Recht zur Erteilung einer Untervollmacht enthält.
Diese Regel ist ein Annwendungsfall des Grundsatzes, dass niemand mit Rechte übertragen kann, als er selber hat – nemo plus ius iuris transferre potest quam ipse habet. Dementsprechend kann die die Berechtigung eines Bevollmächtigten auch nicht weiter reichen als die Vollmacht selbst – der Vertreter kann mithin wirksam immer nur innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln, § 164 BGB.
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Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet