Commodum – der Nutzen – ist in der Rechtssprache inbesondere aus dem Begriff „Stellvertretendes Commodum“ bekannt.
Wird einem Schuldner eine Leistung unmöglich, etwa weil die Sache zerstört wird, so wird er nach § 275 BGB von der Pflicht zur Erbringung dieser Leistung frei („Impossibilium nulla est obligatio„). Erlangt der Schuldner jedoch infolge dieser Unmöglichkeit einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch – das stellvertretende Commodum -, so kann der Gläubiger – neben einem ggfs. bestehenden Schadensersatzanspruch – verlangen, dass der Schuldner im dieses stellvertretende Commodum herausgibt, § 285 Abs. 1 BGB.
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Impossibilium nulla est obligatio