Cessante ratione legis cessat ipsa lex beschreibt eine gemeinrechtliche Auslegungsregel: Fällt der Sinn eines Gesetzes (für immer) weg, so fällt das Gesetz selbst weg.
Diese Auslegungsregel ist jedoch mißverständlich[1], das eine Rechtsnorm Rechtsnorm ohne Aufhebung nur wegfallen kann, wenn die Verhältnisse, für die sie gelten soll, für immer weggefallen sind. Die Wirksamkeit einer Rechtsnorm entfällt jedoch nicht bereits dann, wenn sich diese Verhältnisse geändert haben, selbst wenn damit der gesetzgeberische Zweck entfallen ist.
Eine Rechtsanwendung, die eine am Sinngehalt orientierte Entscheidung über eine wortgetreue Entscheidung stellt, wird allerdings bei einem Rechtssatz, dessen Zweck nicht mehr erreichbar ist, entweder dessen Anwendung zu vermeiden wissen oder aber den Rechtssatz so umdeuten, dass zweckwidrige Ergebnisse vermieden werden[2].