Casum sentit dominus – „Den Schaden trägt der Eigentümer “ – beschreibt eine Regel für die Zurechnung des Schadens für den Fall eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einer Sache – also etwa der Preisgefahr beim Kauf einer Sache.
< § 326 BGB: Allgemeine Regel für die Gegenleistungsgefahr
Diese ist geregelt im Grundsatz in § 326 Abs. 1 BGB geregelt: Wer nach § 275 BGB nicht leisten muss, hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Grundsätzlich liegt die Preisgefahr damit beim Schuldner der Hauptleistung. Allerdings kennt das Gesetz einige Ausnahmen, in denen die Preisgefahr auf den Käufer (bzw. allgemeiner den Gläubiger) verlagert wird:
- Der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, wenn er für das Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 326 Abs. 2 1. Alt. BGB.
- Auch in Fällen der (anderweitigen) Zweckerreichung oder des Zweckfortfalls (etwa beim Dienstvertrag oder beim Werkvertrag) besteht analog § 326 Abs. 2 1. Alt. BGB ein Anspruch zumindest auf einen Teil der Gegenleistung
- Die Gegenleistungspflicht (also etwa die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises) bleibt auch bestehen, § 326 Abs. 2 2. Alt. BGB, wenn die Unmöglichkeit (etwa durch Untergang der gekauften Sache) eintritt, während der Gläubiger sich in Annahmeverzug befindet.
Preisgefahr im Kaufrecht
§ 446 S. 1 BGB – als kaufrechtliche Sonderregelung zu § 326 BGB – bestimmt für das Kaufrecht, dass die Preisgefahr unabhängig von der Übereignung bereits dann auf den Käufer übergeht, wenn ihm die Kaufsache übergeben wird oder wenn er sich im Annahmeverzug befindet.
Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 Abs. 2 BGB), geht beim Versendungskauf die Preisgefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den Gläubiger über, § 447 Abs. 1 BGB .
Vergütungsgefahr im Dienstvertragsrecht und Arbeitsrecht
Bei einem Dienstvertrag bleibt der Dienstherr im Fall seines Annahmeverzuges zur Zahlung der vertraglichen Vergütung verpflichtet, § 615 S. 1 BGB, wobei sich der Dienstverpflichtete allerdings das anrechnen lassen muss, was er erspart, anderweitig erworben oder böswillig nicht erworben hat.
Im Arbeitsrecht erstreckt § 615 S. 3 BGB die Gefahrtragung des Arbeitgebers darüber hinaus auch auf die Fall, in denen der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, also das Risiko des Arbeitsausfalls, trägt.
Vergütungsgefahr im Werkvertragsrecht
Beim Werkvertrag geht die Preisgefahr mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die Abnahme fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB, § 641a BGB) oder durch die Vollendung des Werkes (§646 BGB) ersetzt wird.
Daneben führt auch hier der Annahmeverzug des Bestellers (analog § 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt BGB) sowie mit der Übergabe an den Transporteuer (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB) zum Übergang der Preisgefahr auf den Besteller.