Beneficium cohaesionis bezeichnet eine Wirkung von Berufungs- und Revisionsurteilen im Strafrecht: Wenn von mehreren Angeklagten nach der Urteilsverkündung nicht alle in Berufung bzw. Revision gehen, so wird das Urteil gegenüber den Übrigen zunächst einmal rechtskräftig. Wird dann jedoch das Urteil aufgrund des eingelegten Rechtsmittels geändert, wirken sich die vorteiligen Änderungen auch auf die übrigen Angeklagten aus, soweit diese betroffen sind.
Diese Regel besteht auch im deutschen Strafprozessrecht, allerdings nur eingeschränkt. So bestimmt § 357 StPO, dass die Aufhebung eines Urteils sich auch auf die übrigen Angeklagten erstreckt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Aufhebung wegen einer „Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes“ erfolgt. Das beneficium cohaesionis kommt den übrigen Angeklagten, die selbst keine Revision eingelegt haben, also nur dann zugute, wenn es sich um einen materiellen Fehler handelt, während formelle Fehler sich nur zugunsten der revidierenden Angeklagten auswirken.