

Volenti non fit iniuria – dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht – umschreibt den auf Ulpian zurückgehenden Grundsatz, wonach die Einwilligung des Verletzten die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhalten beseitigt.
Der Grundsatz „Volenti non fit iniuria“ ist ein Ausfluss der jedem mündigen… Weiterlesen
Vitium in contrahendo – der Mangel beim Vertragsschluss – umschreibt Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind.
Derartige Vitia in contrahendo können zur Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) oder zu einer Haftung nach… Weiterlesen
Vitia, quae ex ipsa re oriuntur – Mängel, die in der Sache selbst auftreten – war eine römischrechtliche Gefahrtragungsregel bei Miet- und Pachtverträgen:
Während der Locator, der Vermieter, die Gefahr trug, wenn die Mietsache aufgrund vi maior – höherer Gewalt… Weiterlesen
Vis maior – die höhere Gewalt – ist eine vis cui resisti non potest, eine Gewalt, der man nicht widerstehen kann.
Heute versteht man unter vis maior ein
Vis cui resisti non potest – eine Gewalt, der man nicht widerstehen kann – ist eine Umschreibung der vis maior, der „höheren Gewalt“ umschrieben.
Auch bekannt als Vis fatale cui resisti non potest – eine fatale Gewalt, der man nicht… Weiterlesen
Vis absoluta – absolute Gewallt – bezeichnet eine willensbrechende Gewalt, bei der – anders als bei der bloß willensbrechenden vis compulsiva – dem Opfer eine freie Willensbetätigung absolut unmöglich gemacht wird, so dass das Opfer keine Möglichkeit des Handelns mehr hat. Weiterlesen
Vis compulsiva – die zwingende Gewalt – bezeichnet eine willensbeugende Gewalt. Bei der vis compulsiva wird das Opfer so beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten – einem Tun oder Unterlassen – veranlasst wird.
Darin unterscheidet sich die vis compulsiva… Weiterlesen
Uti possidetis – wie ihr besitzt – beschreibt das im Völkerrecht geltende Prinzip der stabilen Grenzen. Die Sentenz ist eine Kurzform von „Uti possidetis, ita possideatis“ – wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen – und ist damit ein Ausfluss… Weiterlesen
Ultra vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.
Die ultra-vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ultra-vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des… Weiterlesen
Ultima ratio – der letzte Zweck / die äußerste Überlegung – beschreibt den letzten Lösungsweg, nachdem alle anderen ethisch vertretbaren, vernünftigen Lösungen verworfen wurden.
Der Begriff der ultima ratio stammt aus dem Dreißigjährigen Krieg – und in diesem Zusammenhang wurde… Weiterlesen
Wo es eine Gesellschaft gibt, gibt es ein Gesetz.
Ubi ius, ibi remedium! – wo Recht ist, da ist Abhilfe!
§ 89 der Einleiitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahr 1794 bestimmte: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht… Weiterlesen
Ubi iudex, ubi ius – Wo ein Richter ist, da ist Recht – oder besser: Wo ein Richter ist, da ist eine Entscheidung und damit Rechtssicherheit.
Tutor rem pupili emere non potest – der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen – bezeichnet das Verbot des Insichgeschäfts.
Während das römische Recht, dem eine Stellvertretung fremd wahr, diesen Grundsatz nur für familienrechtliche Vertretungsverhältnisse regeln musste, findet sich… Weiterlesen
Tutor in rem suam auctor fieri non potest – ein Vormund kann in eigener Sache nicht nicht der Ermächtigte sein – beschreibt den Rechtsgrundsatz, dass ein Vormund kein Geschäft seines Mündels genehmigen kann, dass das Mündel mit ihm vorgenommen hat.… Weiterlesen
Ex turpi causa non oritur actio – aus einem sittenwidrigen Grund entsteht keine Klage – bechreibt den Rechtsgrundsatz, dass Ansprüche aus sittenwidrigen oder gesetzeswidrigen Verträgen nicht eingeklagt werden können
Traditio ex iusta causa – die Übereignung aus einem gerechten Grund – beschreibt einen Übereignungsgrund, der nach der titulus-modus-Lehre in den Fällen benötigt wurde, in denen es an einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung fehlte.
Nach der titulus-modus-Lehre erfolgte die Übereignung durch… Weiterlesen
Titulus und modus aquirendi – Rechtsgrund und Übertragungsart – beschreibt die rechtliche Form der Übereignung einer Sache, die heute noch in den meisten Rechtsordnungen gilt, in Deutschland allerdings durch das von Savigny entwickelte Abstraktionsprinzip abgelöst wurde. Nach dem Grundsatz von… Weiterlesen
Titulus – der Rechtsgrund – ist nach der titulus-modus-Lehre eines der für die Übereignung einer Sache erforderlichen Bestandteile. Weiterlesen