

Pacta sund servanda – Verträge sind einzuhalten – beschreibt das Prinzip der Vertragstreue, bis heute ein Grundprinzip des Vertragsrechts, heute geregelt in § 241 Abs. 1 BGB. Weiterlesen
Omnis condemnatio pecunaria est – Jede Verurteilung besteht in Geld – beschreibt einen Grundsatz des römischen Zivilprozesses.
Demgegenüber kann heute eine Verurteilung auch auf die Lieferung von Sachen, die Abgabe einer Willenerklärung oder die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung lauten.
Omissio libera in causa – eine Unterlassung, die ihrem Wesen nach frei ist – ist eine Rechtskonstruktion, die die actio libera in causa auf Unterlassungsdelikte überträgt.
Die omissio libera in causa erfasst ein Verhalten, bei dem sich der Täter, vergleichbar… Weiterlesen
Obligatio est vinculum iuris quo necessitate adstringimur – das Schuldverhältnis ist ein Rechtsband, durch welches wir nach Notwendigkeit (miteinander) verbunden sind – ist die römischrechtliche Definition eines Schuldverhältnisses.
Heute wird ein Schuldverhältnis allgemein nach § 241 BGB… Weiterlesen
Nullo actore, nullus iudex – kein Kläger, kein Richter – ist heute noch ein wohlfeiles Sprichwort: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“.
Nullo actore, nullus iudex besagt, dass über ein Verbrechen nur gerichtet werden kann, wenn es angeklagt wird.… Weiterlesen
Nulli res sua servit – denn die eigene Sache dient niemandem – beschreibt das römisch-rechtlichen Verbot des Eigentümerservituts: Niemand kann den eigenen Grund und Boden zugunsten eines anderen ihm ebenfalls gehörenden Grundstücks mit einer Dienstbarkeit belasten.
In re commmuni nemo… Weiterlesen
Nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld – beschreibt das strafrechtliche Schuldprinzip: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn hieran keine Schuld trifft.
Das Prinzip nulla poena sine culpa ist dabei dreifach zu berücksichtigen:
Nullum crimen, nulla poena sine lege – kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz – beschreibt das im Strafrecht geltende Gesetzlichkeitsprinzip: Weiterlesen
Nulla poena sine lege stricta – Keine Strafe ohne konkretes (strenges) Gesetz – beschreibt das strafrechtliche Analogieverbot.
Dieses strafrechtliche Analogieverbo, das in Art. 103 Abs. 2 GG als Justizgrundrecht gewährleistet wird und auch in § 1 StGB nochmals wortgleich formuliert… Weiterlesen
Nulla poena sine lege praevia – keine Strafe ohne vorheriges Gesetz – ist ein Ausfluss des Feuerbach’schen Grundsatzes nulla poena sine lege, wonach eine Handlung nur strafbar ist, wenn die Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat bestimmt war. Dies schließt eine rückwirkende Anwendung von Straftatbeständen grundsätzlich aus.
Der Grundsatz nulla poena sine lege praevia ist heute nicht nur in § 1 StGB normiert sondern auch in Art. 103 Abs. 3 GG als Justizgrundrecht gewährleistet. Weiterlesen
Nulla poena sine lege scripta – keine Strafe ohne schriftliches Gesetz – ist ein Ausfluss des Feuerbach’schen Grundsatzes nulla poena sine lege, wonach eine Handlung nur strafbar ist, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat schriftlich niedergelegt war. Dies schließt eine Bestrafung etwa aufgrund Gewohnheitsrechts aus. Weiterlesen
Nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz – ist eine Ausprägung des im Strafrecht geltenden Gesetzlichkeitsprínzips, namentlich des Rückwirkungsverbots.
Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich staatliche Akte, die rechtliche Normen oder Verfahrensvorschriften so ändern, dass nunmehr an ein in der… Weiterlesen
Poena non irrogatur, nisi quae quaque lege vel quo alio iure specialiter huic delicto imposita est. – Eine Strafe wird nur dann auferlegt, wenn sie durch ein Gesetz oder durch irgendeine andere Rechtsvorschrift speziell diesem Delikt zugeordnet worden ist.
Diese… Weiterlesen
Nullum crimen sine lege – kein Verbrechen ohne Gesetz – ist eine Ausprägung des im Strafrecht geltenden Gesetzlichkeitsprínzips, der besagt, dass keine Handlung willkürlich zur Straftat erklärt werden kann, solange sie nicht durch ein Gesetz unter Strafe gestellt ist.
Dieser… Weiterlesen
Nulla poena sine lege certa – keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz – beschreibt den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Dieser Bestimmtheitsgrundsatz, der in Art. 103 Abs. 2 GG als Justizgrundrecht gewährleistet wird und auch in § 1 StGB nochmals wortgleich formuliert ist,… Weiterlesen
Nullum tributum sine lege – keine Steuer ohne Gesetz – beschreibt das Rückwirkungsverbot im Bereich des Steuerrechts.
Das Rückwirkungsverbot fußt im Rechtsstaatsprinzip und dem hieraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann grundsätzlich auf die Geltung der Vorschrift,… Weiterlesen
Nulla est maior probatio quam evidentia rei – es gibt keinen besseren Beweis als den Augenschein – ist eine Beweisregel, die heute so nicht mehr gilt. Der Richter hat seine Entscheidung vielmehr in freier Würdigung aller Beweise zu treffen, §… Weiterlesen
Nuda spes – die nackte Hoffnung – kennzeichnet das Fehlen eines gesicherten Anspruchs.
Das Recht ergibt sich nicht aus der Regel, sondern aus dem Recht wird die Regel gebildet.
Sciens non fraudatur – der Wissende wird nicht betrogen – ist eine Abwandlung der Rechtsregel: non decipitur, qui scit se decipi. Weiterlesen