

Praedium serviens dominans – das dienende Grundstück – beschreibt ein Grundstück, das zu Gunsten eines anderen, herrschenden Grundstück (dem praedio dominans) mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, §§ 1018 ff. BGB. Weiterlesen
Praedium dominans – das herrschende Grundstück – beschreibt ein Grundstück, zu dessen Gunsten auf einem anderen, dienendem Grundstück (dem praedio serviens) eine Grunddienstbarkeit bestellt ist, §§ 1018 ff. BGB. Weiterlesen
Prae limine – vor der Schwelle (des Gerichts) – beschreibt ein (Vor-)Verfahren hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts und der Zulässigkeit, das entweder in das Hauptverfahren mündet oder in eine Klageabweisung (mittels eines a-limine-Urteils) wegen Unzulässigkeit. Weiterlesen
Perpetuatio fori – die Fortdauer des Gerichts – beschreibt den Grundsatz, dass ein Gericht, das einmal für einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig ist, selbst dann für diesen Rechtsstreit zuständig bleibt, wenn der Umstand, der die Zuständigkeit… Weiterlesen
Periculum est emptoris perfecta emptione – die Gefahr bei einem vollendeten Kauf trägt der Käufer – bechreibt den Übergang der Gegenleistungsgefahr auf den Käufer, da ab diesem Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt, also auch… Weiterlesen
Per curiam – im Namen des Gerichts – bezeichnet den Standpunkt der entscheidungstragenden Mehrheit eines Kollegialgerichts, also den rechtlichen Standpunkt, der, im Gegensatz zu bspw. einer abweichenden Meinung eines einzelnen Richters, die gerichtliche Entscheidung trägt.
Peius – das Schlechtere – ist ein Begriff aus dem Gewährleistungsrecht, er bezeichnet (etwa bei einem Gattungskauf) die Lieferung zwar der richtigen, aber mangelbehafteten Sache. Bei Lieferung eines peius stehen dem Käufer die Gewährleistungsrecht der §§ 434, 437 ff.… Weiterlesen
Patere legem – an die Gesetze halten – ist die Kurzform von patere legem quam ipse fecisti und beschreibt die Gesetzesbindung der Verwaltung. Weiterlesen
Patere legem quam ipse fecisti – das Recht hinnehmen, das man selbst erlassen hat – beschreibt den Grundsatz der Gesetzesbindung und der Selbstbindung der Verwaltung: auch ein Staat, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Behörde muss sich an ihr eigenen Gesetz,… Weiterlesen
Venire contra factum propium – das Handeln entgegen früherem Verhalten – beschreibt das Verbot, so zu handeln, dass dieses zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch steht.
Venire contra factum propium umschreibt damit einen bestimmten Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und… Weiterlesen
Par in parem non habet imperium – ein Gleicher hat unter Gleichen keine Befehlsgewalt – beschreibt das Verhältnis gleichgestellter Rechtssubjekte.
Dieser römischrechtliche Rechtsgrundsatz, der sich teilweise auch als „par in parem non habet iudicium“ – ein Gleicher hat… Weiterlesen
Diuturnus iusus – der langandauernde Gebrauch – ist eine der Entstehungsvoraussetzungen für Gewohnheitsrecht. Üblicherweise findet sich diese Voraussetzung jedoch unter der Bezeichnung „longa consuetudo“ – langdauernde Gewohnheit – oder kurz „consuetudo“ – Gewohnheit.
Intervise:
Consuetudo
Opinio… Weiterlesen
Opinio iuris sive necessitatis – die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit – ist eine der beiden allgemein anerkannten Entstehungsvoraussetzungen für Gewohnheitsrecht. Die opinio iuris erfordert hierzu eine allgemeine Akzeptanz der bestehenden Gewohnheit, der consuetudo, als Recht.
Intervise:
Opinio… Weiterlesen
Par conditio creditorum – die gleiche Situation der Gläubiger – beschreibt das insolvenzrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger, also der Grundsatz, dass in der Insolvenz alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Weiterlesen
Pari passu – im gleichen Schritt – bezeichnet eine oftmals in Kreditverträgen verwendete Gleichrangerklärung (pari-passu-Vereinbarung).
Die pari-passu-Klausel zielt darauf ab, dass zwischen den unbesicherten Gläubigern eines Kreditnehmers ein Gleichrang – par conditio creditorum – hergestellt wird, dass also eine Forderung… Weiterlesen
Pactum de non licitando – die Vereinbarung nicht zwangszuversteigern – bezeichnet ein vertragliches Verbot für eine Gläubiger, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks zu betreiben. Weiterlesen
Pactum de non petendo – die Vereinbarung, nicht zu fordern – beschreibt eine Stillhaltevereinbarung, also eine zweiseitige Vereinbarung, einen Anspruch unabhängig von seiner Begründetheit und Fälligkeit nicht zu erheben.
Ein solcher pactum de non petendo bildet in einem Klageverfahren ein… Weiterlesen
Pactum de non cedendo – der Vertrag, dass nicht abgetreten wird – bezeichnet ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot.
Nach § 399 BGB können die Parteien eines Vertrages vereinbaren, dass der Gläubiger einer Forderung diese nicht an einen Dritten abtreten darf. Weiterlesen
Pactum de contrahendo – die Abrede zum Vertragsschließen – bezeichnet den Vorvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag, den eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet werden soll, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag – den Hauptvertrag – abzuschliessen. Der pactum de contrahendo begründet mithin einen… Weiterlesen
Pacta tertiis nec nocent nec prosunt – einem Dritten schaden Verträge weder noch nützen sie ihm – beschreibt den römisch-rechtlichen Grundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen: Ein Vertrag kann nur die Vertragsparteien binden, nicht aber auch Dritte.
Diese Regel gilt… Weiterlesen