Arca commmunis – die Gesellschaftskasse – bezeichnet die Truhe, in der die Barmittel einer societas aufbewahrt wurden.
Schlossen mehrere Personen eine societas, eine Gesellschaft, so war es üblich, verfügbare Barmittel der Gesellschaft in einer arca communis, einer Gesellschaftskasse, aufzubewahren. Diese arca communis stand im anteiligen Eigentum der socii und diente der Vereinfachung der Abrechnung und der Ersparung jedesmaliger anteilsweiser Zahlungen.
Bestand eine arca communis, so waren die Einkünfte aus den für Sozietätszwecke geschlossenen Geschäften zunächst in dieser gemeinsamen Kasse zu vereinnahmen, gleichzeitig waren der socius, der Zahlungen aus Geschäften für die Gesellschaft zu leisten hat, befugt und verpflichtet, die Mittel dazu aus der arca communis zu entnehmen.
Intervise:
Societas
Ius prohibendi
In re pari potentiorem causam esse prohibentis constat
Diligentia quam in suis