Alteri stipulari nemo potest – Zugunsten eines Anderen kann man sich nichts versprechen lassen – war ein Grundsatz des römischen Rechts, dass sowohl eine direkte Stellvertretung wie auch Verträge zugunsten Dritter nicht anerkannte.
Dagegen ist im deutschen Recht heute sowohl die direkte Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) wie auch der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) anerkannt.
Intervise:
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