Proverbia Iuris

Aliud

Von einem Aliud – „Etwas Anderes“ – spricht man im Schuldrecht, wenn zur Erfüllung einer Verpflichtung der falsche Gegenstand geliefert wird.

Die Aliud-Lieferung ist damit eine von drei Möglichkeiten der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung:

  • Aliud: Es wird die falsche Sache geliefert.
  • Minus: Es wird zuwenig geliefert.
  • Peius: Es wird eine mangelhafte Sache geliefert

Im deutschen Schuldrecht bestand bei einer Aliud-Lieferung zunächst der Erfüllungsanspruch – also der Anspruch auf Lieferung der richtigen Sache – fort, während das Handelsrecht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Aliud-Lieferung wie die Lieferung einer mangelhaften Sache behandelte und dem Gewährleistungsrecht unterstellte.

Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 steht eine Aliud-Lieferung der Lieferung einer mangelhaften Sache gleich, wird also wie ein Sachmangel behandelt (§ 434 Abs. 3 BGB). Der Kunde hat damit auch bei einer Aliud-Lieferung anstelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nur noch die Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB.

Anders im österreichischen Recht: Hier bleibt bei einer Aliud-Lieferung (wie im deutschen Recht bis zur Schuldrechtsreform) der Erfüllungsanspruch bestehen. Der Gläubiger muss sich daher bei einer Aliudlieferung nicht auf die gewährleistungsrechtlichen Behelfe nach § 922 ff öst. ABGB beschränken, sondern kann den Schuldner, der das Aliud geleistet hat, entweder in Schuldernverzug setzen (§ 918 ff. öst. ABGB) oder bei Untergang der Leistung vom Vertrag zurücktreten (§ 920 ff. öst. ABGB).

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