Proverbia Iuris

Ad acta

Ad acta – zu den Akten – werden Vorgänge gelegt, die erledigt sind.

Der Vermerk „ad acta“ – abgekürzt „a. a.“ – wurde von den zuständigen Beamten auf Eingaben angebracht, bei denen keine Entscheidung (mehr) erforderlich war und die daher archiviert werden sollten.

In der heutigen Aktenverwaltung wird hierfür das Kürzel z.d.A.zu den Akten – verwendet.

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