Actor sequitur forum rei – der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten – beschreibt einen Grundsatz der gerichtlichen Zuständigkeit: Eine Klage muss regelmäßig bei dem für den (Wohn-)Sitz des Beklagten zuständigen Gericht erhoben werden.
Der Grundsatz des actor sequitur forum rei soll helfen die Waffengleichheit zwischen den Parteien zu wahren. Der Kläger kann frei entscheiden, ob und wann er den Beklagten verklagt, er kann die Klageschrift regelmäßig ohne Zeitdruck vorbereiten. Dagegen muss der Beklagte seine Verteidigung unter dem Zeitdruck prozessualer Fristen organisieren. Dies soll ihm dadurch erleichtert werden, dass er den Prozess nicht auch noch bei einem weit entfernten Gericht führen muss. Der Grundsatz des actor sequitur forum rei ist daher keine Frage der Zweckmäßigkeit sondern der prozessualen Gerechtigkeit.
Das deutsche Zivilprozessrecht hat den Grundsatz des actor sequitur forum rei in § 12 ZPO umgesetzt, wonach der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt.
Gleichzeitig wird in § 38 ZPO zum Schutz des Beklagten die Möglichkeit eingeschränkt, eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit zu vereinbaren. Eine solche abweichende Vereinbarung zum Gerichtsstand ist hiernach vor Klageerhebung nur zulässig, wenn entweder beide Parteien Kaufleute sind oder der Beklagte im Ausland wohnt.
Allerdings kennt das deutsche Zivilprozessrecht neben diesem allgemeinen Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz des Beklagten noch eine Reihe besonderer Gerichtsstände, die diese Regel modifizieren.
Ebenfalls dem Grundsatz des actor sequitur forum rei folgt die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen sind.