Proverbia Iuris

Actiones semel inclusae iudicio salvae permanent.

Einmal vor Gericht gebrachte Ansprüche bleiben erhalten.

Dieser Grundsatz aus den Digesten (Dig. 50, 17, 139) besagt, dass ein rechtshängiger Anspruch durch Zeitablauf oder Tod eines Teils nicht mehr berührt werden. Rechtshängige Ansprüche können also etwa nicht mehr verjähren (vgl. heute § 204 BGB).

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