A limine – an der Schranke [des Gerichts] – bezeichnet zwei verschiedene Entscheidungsformen gerichtlicher Entscheidungen:
Klageabweisung aus formalen Gründen
A limine bezeichnet die Abweisung einer Klage aus formalen Gründen, oder genauer: eine prozessuale Entscheidungstechnik, bei der eine mehrheitliche oder einstimmige Bescheidung eines Antrags gleich zu Anfang eines Verfahrens und ohne weitere Verfahrensschritte erfolgt („a-limine-Zurückweisung„). Hiermit verbunden ist oftmals, dass diese Zurückweisungs-Entscheidung nicht weiter begründet wird.
Das deutsche Prozessrecht kennt a-limine-Zurückweisungen in den Rechtsmittelinstanzen. So wurde etwa bei der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 mit § 522 Abs. 2, 3 ZPO die Möglickeit einer a-limine-Zurückweisung einer Berufung durch das Berufungsgericht eingeführt. Daneben kennen auch die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 133 Abs. 5 S. 2 VwGO) sowie für Steuerstreitigkeiten die Finanzgerichtsordnung (§ 116 Abs. 5 S. 2 FGO) die Möglichkeit einer a-limine-Zurückweisung eines Rechtsmittels. Daneben kennt das deutsche Prozessrecht im Bereich des Strafrechts ( § 349 Abs. 4 StPO), des Verwaltungsrechts (§ 133 Abs. 6 VwGO) und des Steuerrechts (§ 116 Abs. 6 FGO) aber auch die Möglichkeit einer zusprechenden a-limine-Entscheidung, bei der die Richter durch einen einstimmigen Beschluss einem Rechtsmittel stattgeben.
Besondere Bedeutung hat der a-limine-Entscheidungsmodus beim Bundesverfassungsgericht, dass nach § 24 BVerfGG – nach einem entsprechenden Hinweis an den Antragsteller – unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss, der keiner weiteren Begründung bedarf, verwerfen und nach §§ 93b, 93d BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen kann. Andererseits kann eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls durch eine a-limine-Entscheidung mit einem einstimmigen Beschluss auch einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, §§ 93c, § 93d BVerfGG.
Klageabweisung wegen fehlender Prozessvoraussetzungen
Mit a-limine-Entscheidungen werden aber auch solche gerichtlichen Entscheidungen bezeichnet, bei denen die Abweisung der Klage oder des Antrags wegen fehlender Prozessvoraussetzugnen erfolgt, etwa weil es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ermangelt oder weil das angerufene Gericht instanziell unzuständig ist.